Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 237

§ 237 – Anzuwendende Vorschriften

(1) Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften entsprechend, soweit dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält. Dabei treten die Pensionspläne an die Stelle der allgemeinen Versicherungsbedingungen, normal normal die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger an die Stelle der Belange der Versicherten, normal normal die Versorgungsverhältnisse an die Stelle der Versicherungsverhältnisse. normal normal normal arabic Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäftsplans ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen Leistungserbringung im Versorgungsfall. (2) Nicht anwendbar sind § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 2, § 125 Absatz 5 und 6, § 139 Absatz 3 und 4, die §§ 210, 232 und 233, 234 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 5 und 6, die §§ 234i und 234j Absatz 1, die §§ 235 und 312 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 und § 313. (3) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit erteilt werden. Auf Pensionsfondsvereine sind die Vorschriften über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (4) In § 140 Absatz 2 tritt die auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 7 erlassene Rechtsverordnung an die Stelle der auf Grund des § 145 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung. In § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 treten die Grundsätze der auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12 erlassenen Rechtsverordnung an die Stelle der Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.

Kurz erklärt

  • Pensionsfonds unterliegen den gleichen Vorschriften wie Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen.
  • Pensionspläne ersetzen die allgemeinen Versicherungsbedingungen und berücksichtigen die Interessen der Versorgungsanwärter und -empfänger.
  • Bestimmte Paragraphen sind für Pensionsfonds nicht anwendbar.
  • Die Erlaubnis zur Geschäftstätigkeit wird nur an Aktiengesellschaften und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit erteilt.
  • Vorschriften für Pensionsfondsvereine entsprechen den Regelungen für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sofern nichts anderes festgelegt ist.